Neuigkeiten zur „70 %-Regelung“ und der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

27. Oktober 2022 | Kategorisiert in:

Die Bundesregierung hat im Zuge des „Energiesicherungsgesetzes“ auch einige Änderungen zur Wirkleistungsbegrenzung („70 %-Regelung“) bekannt gegeben. Außerdem treten neue Regelungen für die Einspeisevergütung in Kraft.  Hier erklären wir Ihnen, was dies für neue Photovoltaik-Anlagen ab 2023, sowie für ältere Bestandsanlagen bedeutet.

Was ist überhaupt die „70 %-Regelung“?

Diese Regelung wurde ursprünglich im Jahr 2012 eingeführt und galt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp. Sie besagt, dass die maximale Einspeiseleistung (-> Verkauf von überschüssiger Energie der Photovoltaik-Anlage ans öffentliche Stromnetz) auf maximal 70 % der Gesamtleistung reduziert wird. Einige Anlagen wurden darüber hinaus mit einer Steuereinrichtung ausgestattet, wodurch der Netzbetreiber die Möglichkeit hatte, die Photovoltaik-Anlage abzuschalten.

Grund dafür war eine mögliche Überlastung des lokalen Stromnetzes, sollten zu viele Photovoltaik-Anlagen gleichzeitig große Mengen an Energie einspeisen. Dieser Überlastung sollte mit dieser Regelung vorgebeugt werden.

Was wird nun geändert?

Der Entfall der 70 %-Regelung wird schon länger diskutiert und war ursprünglich für Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 installiert werden, vorgesehen. Dies gilt nun bereits für alle Photovoltaik-Anlagen (Neuanlagen), die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen werden.

Ab dem 01.01.2023 können Besitzer von Bestandsanlagen mit einer Leistung von bis zu 7 kWp frei entscheiden, ob die eingestellte Wirkleistungsbegrenzung entfernt werden soll. Die anfallenden Kosten sind hier vom Anlagenbetreiber selbst zu übernehmen.

Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Gesamtleistung von über 7 bis 25 kWp werden verpflichtet, den Einbau eines intelligenten Messsystems vornehmen zu lassen. Im Zuge dieses Einbaus entfällt dann auch automatisch die 70 %-Regelung.

Änderungen des EEG

Des Weiteren gibt es einige Änderungen zur Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen. Die Neuauflage des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) verfolgt das Ziel, dass im Jahr 2026 Deutschlandweit insgesamt 26 Gigawatt an neuen Photovoltaik-Anlagen ans Netz gehen sollen. Zum Vergleich: In diesem Jahr sind es ca. 7 Gigawatt, im Jahr 2023 werden es voraussichtlich etwa 9 Gigawatt sein. Die Installation einer Photovoltaik-Anlage soll noch attraktiver gemacht werden.

Neue Vergütungssätze

Bei den neuen Vergütungssätzen zur Einspeisung wird zwischen Photovoltaik-Anlagen zum Eigenverbrauch (nur überschüssige Energie wird ans öffentliche Netz verkauft) und Volleinspeisern (die gesamt Produktion wird eingespeist) unterschieden.

Photovoltaik-Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Nennleistung bis 10 kWp erhalten nun eine Vergütung von 8,2 Cent pro kWh. Ist die Nennleistung größer als 10 kWp, so erhält der Anlagenteil ab 10 kWp eine Vergütung von 7,1 Cent pro kWh.

  • Beispiel: Sie haben eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 15 kWp. Für die ersten 10 kWp erhalten Sie 8,2 Cent, für die verbleibenden 5 kWp bekommen Sie 7,1 Cent. Durchschnittlich wären das also 7,8 Cent pro kWh.

Bei den Photovoltaik-Anlagen, die als Volleinspeiser beim Netzbetreiber gemeldet werden, wurde bei einer Nennleistung von bis zu 10 kWp eine Einspeisevergütung von 13,0 Cent pro kWh festgelegt. Bei größeren Anlagen erhält der Teil ab 10 kWp eine Vergütung von 10,9 Cent pro kWh.

  • In unserem Beispiel der Anlagengröße von 15 kWp wären das also 13,0 Cent für die ersten 10 kWp und 10,9 Cent pro kWh für die restlichen 5 kWp Nennleistung. Im Durchschnitt erhalten Sie hier also 12,3 Cent pro kWh.

Volleinspeiser-Anlagen müssen allerdings jährlich erneut beim Netzbetreiber gemeldet werden, um weiterhin von der erhöhten Vergütung zu profitieren.

Die neuen Vergütungssätze gelten bereits für Photovoltaik-Anlagen, die seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

Monatliche Absenkung der Vergütungshöhe

Bisher wurden die Einspeisevergütungen so geregelt, dass die Höhe der Vergütung monatlich gesunken ist, d.h. wer seine Photovoltaik-Anlage erst spät installiert hat, musste sich mit einer niedrigeren Vergütung abfinden.

Diese Absenkung wird nun bis Anfang 2024 gestoppt, bis dahin bleiben die Vergütungssätze also konstant, egal wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb geht.

Erleichterte Beantragung von Photovoltaik-Anlagen

Eine weitere Änderung des EEG, welche allerdings erst für 2025 geplant ist, bezieht sich auf den Ablauf der Beantragung des Netzanschlusses für Photovoltaik-Anlagen. Momentan muss man sich hier als Anlagenbetreiber oder Installateur auf einigen Papierkram und lange Wartezeiten einstellen.

Ab 2025 soll dieser Ablauf komplett digitalisiert werden. Außerdem wird es für Netzbetreiber eine Frist geben, in der die Anträge bearbeitet werden müssen.